Equilibrium - Verein zur Bewältigung von Depressionen
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STATUTEN des Vereins EQUILIBRIUM, Verein zur Bewältigung von Depressionen

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen "EQUILIBRIUM, Verein zur Bewältigung von Depressionen" besteht ein ideeller Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Zug. Er kann jederzeit durch Beschluss der Vereinsversammlung an einen andern schweizerischen Ort verlegt werden.

Art. 3
Ziel des Vereins ist die Förderung von Vorbeugung, Behandlung und Heilung von Depressionen und bipolaren Krankheitsbildern sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Entstigmatisierung von psychischen Krankheiten.
Der Verein ist aus der Idee der „Werner Alfred Selo Stiftung zur Therapieforschung von Kopfschmerzen und Depressionen sowie für die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit“ hervorgegangen.
Zum Erreichen des Vereinszwecks werden vor allem zwei Schwerpunkte angestrebt, wobei die Umsetzung dem Vorstand überlassen bleibt: Förderung der Interessen von Mitgliedern, weiteren Betroffenen und Angehörigen durch

Öffentlichkeitsarbeit zur Entstigmatisierung psychischer Krankheiten und zur Förderung der Früherfassung durch:

Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen; er ist politisch und konfessionell neutral.

II Mitgliedschaft

1. Mitglieder
Art. 4

Mitglieder sind die Gründer. Ausserdem können volljährige natürliche und juristische Personen Mitglieder werden, die interessiert sind, den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft kann jährlich beendet werden oder sie kann als lebenslange Mitgliedschaft eingegangen werden.

Art. 5
Die Mitglieder besitzen das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht. Es wird begrüsst, wenn sie sich dem Verein soweit möglich für eine aktive Tätigkeit uneigennützig zur Verfügung stellen. Die Vereinsinteressen sind nach bestem Wissen und Können zu wahren.

Art. 6
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Ein Aufnahmegesuch kann ohne Begründung abgelehnt werden.

2. Gönner
Art. 7
Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Vereinsziele durch finanzielle Beiträge unterstützen und fördern wollen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand

3. Pharmapool
Art. 8

Unter dem Begriff "Pharmapool" können pharmazeutische Unternehmen Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird jährlich erneuert, sofern diese nicht ausdrücklich befristet wurde oder gekündigt wird. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
Die Beiträge werden einzig zur Entstigmatisierungsarbeit verwendet. Der Vorstand entscheidet über die Mittelverwendung ohne Einfluss- oder Weisungsrecht der Pharmapool-Mitglieder.
Der Pharmapool trifft sich mindestens einmal jährlich zum Informationsaustausch über die Aktivitäten. Die Mitglieder werden auf der Homepage und auf den Publikationen namentlich mit oder ohne Logo aufgeführt.
Die einzelnen Mitglieder können zusätzliche Projekte mit EQUILIBRIUM unabhängig vom Pharmapool durchführen.

4. Ende der Mitgliedschaft
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung im Falle einer juristischen Person.

Art. 10
Der Austritt kann jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Art. 11
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, die Vereinsinteressen in anderer Weise schwerwiegend verletzt oder ohne Not trotz Mahnung seine Mitgliederbeiträge nicht bezahlt.

Art. 12
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Art. 13
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Mitgliederbeitrags beschränkt.

III Organisation

Art. 14
Vereinsorgane sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle

1. Die Vereinsversammlung
Art. 15
Die Mitglieder versammeln sich einmal jährlich zu einer ordentlichen Vereinsversammlung, die insbesondere über folgende Geschäfte zu beschliessen hat:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes
  2. Abnahme der Jahresrechnung
  3. Wahl des Vorstandes, des Präsidiums sowie der Revisionsstelle
  4. Entlastung der Vereinsorgane und Funktionäre.

Art. 16
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt, so oft es der Vorstand für notwendig erachtet. Sie werden vom Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte rechtzeitig einberufen.
Ferner kann ein Fünftel aller Mitglieder jederzeit die Einberufung einer Vereinsversammlung verlangen.

Art. 17
In die ausschliessliche Kompetenz der Vereinsversammlung fallen nebst den jährlich ordentlicherweise zu behandelnden Geschäfte:

  1. Änderung der Statuten
  2. Beschlussfassung über Reglemente
  3. alle weiteren Geschäfte, die vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden
  4. Auflösung des Vereins.

Art. 18
Die Vereinsversammlung beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen: Statutenrevision, Reglementbeschlüsse und Auflösung des Vereins.

Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Im Falle von Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

2. Der Vorstand
Art. 19
Der Vorstand besteht aus 5-10 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand, mit Ausnahme des von der Vereinsversammlung gewählten Präsidiums, selbst.
Der Vorstand kann auch Nichtmitglieder für die Protokollführung und Erledigung weiterer Aufgaben beauftragen, insbesondere wenn zu wenig Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen.

Art. 20
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegt vor allem die Handhabung der Statuten, der Vollzug der Vereinsbeschlüsse und der Entscheid über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines andern Organs fallen. Er besorgt und ordnet die Geschäftsführung.
Die Vorstandsmitglieder zeichnen rechtsverbindlich für den Verein je kollektiv zu Zweien.

3. Die Revisionsstelle
Art. 21
Die Revisionsstelle besteht aus 1 oder 2 Personen, die nicht Mitglieder sein müssen und deren Amtsdauer 4 Jahre beträgt. Es kann auch eine juristische Person gewählt werden.
Die Revisoren müssen von Vorstand und Geschäftsführung völlig unabhängig sein.

Art. 22
Die Revisionsstelle überprüft die gesamte Vereinsrechnung nach üblichen kaufmännischen Grundsätzen. Sie erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht mit den erforderlichen Anträgen.

IV Mittel

Art. 23
Die benötigten finanziellen Mittel besorgt sich der Verein insbesondere durch

  1. Mitglieder-Beiträge;
  2. Gönnerbeiträge, Schenkungen und Legate;
  3. Beiträge von Behörden, Firmen, Gesellschaften, wirtschaftlichen sowie wissenschaftlichen Unternehmungen, Institutionen und Stiftungen;
  4. Einnahmen aus Veranstaltungen aller Art;
  5. Zuwendungen der Werner Alfred Selo Stiftung

Art. 24
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für:

Mitglieder, die nach dem 1. November des betreffenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, zahlen für das laufende Jahr keinen Beitrag. Ehrenmitglieder sind generell von der Beitragspflicht befreit.
Einzelpersonen können gegen Bezahlung eines einmaligen Betrages von mindestens CHF 500.00 die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erwerben.
Wird die Höhe des Mitgliederbeitrages geändert, entfaltet diese Änderung erst auf das Folgejahr ihre Wirkung.

Art. 25
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

V Auflösung
Art. 26
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen im Sinne des vor der Liquidation verfolgten Vereinszweckes zu verwenden. Die Vereinsversammlung beschliesst endgültig über die Verteilung und die Zuwendung an andere gemeinnützige Institutionen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, z.B. die "Werner Alfred Selo Stiftung zur Therapieforschung von Kopfschmerzen und Depressionen sowie für die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit".

VI Schlussbestimmungen

Art. 27
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 23. November 1994 einstimmig beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Zug, den 23. November 1994

Statuten wurden geändert:
April 1997: Vereinsnamen, Mitgliederkategorien
20. März 1999: Amtsdauer Vorstand
8. April 2000: bis 10 Vorstandsmitglieder
7. April 2001: Präsidium statt Präsident
15. März 2003: Ziel des Vereins, Verpflichtungen der Mitglieder, mindestens 5 Vorstandsmitglieder, kein Obligatorium betr. Vorstandsmitglied aus Selo-Stiftung, Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins
17. Juni 2004: Sitz des Vereins, Haftung der Mitglieder, Mitgliederbeitrag
7. Mai 2010: Art. 2 Der Sitz des Vereins ist neu Zug
Art. 8 Pharmapool
Art. 11 Vorstand erhält Kompetenz, Mitglieder zu streichen
Art. 24 Mitglieder CHF 50.- (bisher CHF 30.-), Firmen und Institutionen CHF 200.-;
Paare CHF 50.- und Interessenten CHF 20.- fallen weg

Für den Verein EQUILIBRIUM
Der Vorstand

Equilibrium ist ZEWO zertifiziert