Art. 1
Unter dem Namen "EQUILIBRIUM, Verein zur Bewältigung von Depressionen" besteht ein ideeller Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Zug. Er kann jederzeit durch Beschluss der
Vereinsversammlung an einen andern schweizerischen Ort verlegt
werden.
Art. 3
Ziel des Vereins ist die Förderung von Vorbeugung, Behandlung und
Heilung von Depressionen und bipolaren Krankheitsbildern sowie
Öffentlichkeitsarbeit zur Entstigmatisierung von psychischen Krankheiten.
Der Verein ist aus der Idee der „Werner Alfred Selo Stiftung zur
Therapieforschung von Kopfschmerzen und Depressionen sowie für die
damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit“ hervorgegangen.
Zum Erreichen des Vereinszwecks werden vor allem zwei Schwerpunkte
angestrebt, wobei die Umsetzung dem Vorstand überlassen bleibt:
Förderung der Interessen von Mitgliedern, weiteren Betroffenen und
Angehörigen durch
Öffentlichkeitsarbeit zur Entstigmatisierung psychischer Krankheiten und zur Förderung der Früherfassung durch:
Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen; er ist politisch und konfessionell neutral.
1. Mitglieder
Art. 4
Mitglieder sind die Gründer. Ausserdem können volljährige natürliche
und juristische Personen Mitglieder werden, die interessiert sind, den
Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft kann
jährlich beendet werden oder sie kann als lebenslange Mitgliedschaft
eingegangen werden.
Art. 5
Die Mitglieder besitzen das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht. Es
wird begrüsst, wenn sie sich dem Verein soweit möglich für eine aktive
Tätigkeit uneigennützig zur Verfügung stellen. Die Vereinsinteressen sind
nach bestem Wissen und Können zu wahren.
Art. 6
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Ein Aufnahmegesuch kann ohne Begründung abgelehnt
werden.
2. Gönner
Art. 7
Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, welche die
Vereinsziele durch finanzielle Beiträge unterstützen und fördern wollen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
3. Pharmapool
Art. 8
Unter dem Begriff "Pharmapool" können pharmazeutische Unternehmen
Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird jährlich erneuert, sofern diese
nicht ausdrücklich befristet wurde oder gekündigt wird. Der jährliche
Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
Die Beiträge werden einzig zur Entstigmatisierungsarbeit verwendet. Der
Vorstand entscheidet über die Mittelverwendung ohne Einfluss- oder
Weisungsrecht der Pharmapool-Mitglieder.
Der Pharmapool trifft sich mindestens einmal jährlich zum
Informationsaustausch über die Aktivitäten. Die Mitglieder werden auf
der Homepage und auf den Publikationen namentlich mit oder ohne
Logo aufgeführt.
Die einzelnen Mitglieder können zusätzliche Projekte mit EQUILIBRIUM
unabhängig vom Pharmapool durchführen.
4. Ende der Mitgliedschaft
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
im Falle einer juristischen Person.
Art. 10
Der Austritt kann jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Art. 11
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, die Vereinsinteressen in
anderer Weise schwerwiegend verletzt oder ohne Not trotz Mahnung
seine Mitgliederbeiträge nicht bezahlt.
Art. 12
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das
Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach
Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 13
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die
Höhe des Mitgliederbeitrags beschränkt.
Art. 14
Vereinsorgane sind:
1. Die Vereinsversammlung
Art. 15
Die Mitglieder versammeln sich einmal jährlich zu einer ordentlichen
Vereinsversammlung, die insbesondere über folgende Geschäfte zu
beschliessen hat:
Art. 16
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt, so oft es der
Vorstand für notwendig erachtet. Sie werden vom Vorstand unter Angabe der zu
behandelnden Geschäfte rechtzeitig einberufen.
Ferner kann ein Fünftel aller Mitglieder jederzeit die Einberufung einer
Vereinsversammlung verlangen.
Art. 17
In die ausschliessliche Kompetenz der Vereinsversammlung fallen nebst
den jährlich ordentlicherweise zu behandelnden Geschäfte:
Art. 18
Die Vereinsversammlung beschliesst und wählt mit der absoluten
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen: Statutenrevision, Reglementbeschlüsse
und Auflösung des Vereins.
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Im Falle von Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
2. Der Vorstand
Art. 19
Der Vorstand besteht aus 5-10 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei
Jahre. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand, mit Ausnahme des von
der Vereinsversammlung gewählten Präsidiums, selbst.
Der Vorstand kann auch Nichtmitglieder für die Protokollführung und Erledigung
weiterer Aufgaben beauftragen, insbesondere wenn zu wenig
Vorstandsmitglieder zur Verfügung stehen.
Art. 20
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegt vor allem die
Handhabung der Statuten, der Vollzug der Vereinsbeschlüsse und der
Entscheid über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich in die
Kompetenz eines andern Organs fallen. Er besorgt und ordnet die
Geschäftsführung.
Die Vorstandsmitglieder zeichnen rechtsverbindlich für den Verein je
kollektiv zu Zweien.
3. Die Revisionsstelle
Art. 21
Die Revisionsstelle besteht aus 1 oder 2 Personen, die nicht Mitglieder
sein müssen und deren Amtsdauer 4 Jahre beträgt. Es kann auch eine
juristische Person gewählt werden.
Die Revisoren müssen von Vorstand und Geschäftsführung völlig
unabhängig sein.
Art. 22
Die Revisionsstelle überprüft die gesamte Vereinsrechnung nach
üblichen kaufmännischen Grundsätzen. Sie erstattet der ordentlichen
Vereinsversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht mit den
erforderlichen Anträgen.
Art. 23
Die benötigten finanziellen Mittel besorgt sich der Verein insbesondere
durch
Art. 24
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für:
Mitglieder, die nach dem 1. November des betreffenden Geschäftsjahres
aufgenommen werden, zahlen für das laufende Jahr keinen
Beitrag. Ehrenmitglieder sind generell von der Beitragspflicht befreit.
Einzelpersonen können gegen Bezahlung eines einmaligen Betrages von
mindestens CHF 500.00 die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erwerben.
Wird die Höhe des Mitgliederbeitrages geändert, entfaltet diese
Änderung erst auf das Folgejahr ihre Wirkung.
Art. 25
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
V Auflösung
Art. 26
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen im Sinne des vor der
Liquidation verfolgten Vereinszweckes zu verwenden. Die Vereinsversammlung
beschliesst endgültig über die Verteilung und die Zuwendung an
andere gemeinnützige Institutionen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung,
z.B. die "Werner Alfred Selo Stiftung zur Therapieforschung von
Kopfschmerzen und Depressionen sowie für die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit".
Art. 27
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 23. November 1994
einstimmig beschlossen und in Kraft gesetzt worden.
Zug, den 23. November 1994
Statuten wurden geändert:
April 1997: Vereinsnamen, Mitgliederkategorien
20. März 1999: Amtsdauer Vorstand
8. April 2000: bis 10 Vorstandsmitglieder
7. April 2001: Präsidium statt Präsident
15. März 2003: Ziel des Vereins, Verpflichtungen der Mitglieder, mindestens
5 Vorstandsmitglieder, kein Obligatorium betr.
Vorstandsmitglied aus Selo-Stiftung, Vermögensverwendung
bei Auflösung des Vereins
17. Juni 2004: Sitz des Vereins, Haftung der Mitglieder, Mitgliederbeitrag
7. Mai 2010: Art. 2 Der Sitz des Vereins ist neu Zug
Art. 8 Pharmapool
Art. 11 Vorstand erhält Kompetenz, Mitglieder zu streichen
Art. 24 Mitglieder CHF 50.- (bisher CHF 30.-),
Firmen und Institutionen CHF 200.-;
Paare CHF 50.- und Interessenten CHF 20.-
fallen weg
Für den Verein EQUILIBRIUM
Der Vorstand